Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 21682, Stade, Bremervörder Str. 127, Richtung Innenstadt gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Vordruck Anhörung wurde durch …Mehr