Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h der erforderliche Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neufahrn, auf der A 9, München, Abschnitt 1060, km 9,941 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5410 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 4.5 festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, …Mehr