Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, innerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Oldenburg, Am Strehl, ggü. 9 – 19 mit 15 km/h, bei zulässigen 30 km/h gemessen. Festgestellt wurden 45 km/h. Beweismittel: Messung mit Lasermessgerät und Frontfoto. Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.2 …Mehr