Bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h der erforderliche Abstand von 49,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, …Mehr