Am 15.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 149 km/h der erforderliche Abstand von 74,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 4, FR DD-AC, km 39.5 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: VIDIT VKS Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV …Mehr