Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Zittau, Friedensstraße gehalten wurde. Beweismittel: Zeugenaussagen der aufnehmenden Beamten Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat Formular Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Görlitz übersandt. …Mehr