Mit 40 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts in Großniedesheim, Gem. Großniedesheim, auf der A 61, bei km 348,1, FR Speyer festgestellt worden, Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Eine Geschwindigkeitsmessung, durchgeführt außerhalb geschlossener Ortschaften in Großniedesheim, Gem. Großniedesheim, auf der A 61, bei km 348,1, FR Speyer ergab einen Geschwindigkeitsverstoß mit 170 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 40 km/h. Beweismittel: Messung mit Lasergerät und Foto. Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § …Mehr

Unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 20,00 € nach Geschwindigkeitsverstoß in Großniedesheim, Gem. Großniedesheim, auf der A 61, in Höhe km 348,1, FR Speyer verwarnt worden, Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurde in Großniedesheim, Gem. Großniedesheim, auf der A 61, in Höhe km 348,1, FR Speyer begangen. Dabei kam es zur Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 12 km/h, bei zulässigen 130 km/h. Festgestellt wurden durch Messung mit Lasergerät und Foto 142 km/h Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 …Mehr

Auf der A 61, bei km 348,0, Gem. Großniedesheim, FR Speyer wurde der nötige Sicherheitsabstand um 28,50 m unterschritten, Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h wurde der erforderliche Abstand von 48,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 61, bei km 348,0, Gem. Großniedesheim, FR Speyer eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 …Mehr

Auf der A 61, im Bereich von km 348,0 wurde der nötige Sicherheitsabstand um 36,00 m unterschritten, Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

Der erforderliche Abstand wurde auf der A 61, im Bereich von km 348,0, in der Gemeinde Großniedesheim, Fahrtrichtung Speyer nicht eingehalten. Bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h wurde statt des nötigen Abstandes von 53,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 17,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß …Mehr