Bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h der erforderliche Abstand von 40,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Obermohr, A 62, in Höhe km 202,200, Gem. Obermohr, FR Trier nicht eingehalten.  Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videoaufzeichnung festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. …Mehr