Am 09.05.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 135 km/h der erforderliche Abstand von 67,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Bielefeld, A 2, Richtung Dortmund, km 337,500 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat …Mehr