Bei einer Geschwindigkeit von 84 km/h der erforderliche Abstand von 35,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Kindsbach, A 6, Höhe km 629,400, Gem. Kindsbach, FR Kaiserslautern nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung – Videobandaufzeichnung festgestellt. Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, …Mehr