Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Karlstein am Main, Schiffweg Nr. 1 in der linken Hand, am li. Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte. Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 …Mehr