Der Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit erfolgte in OV Grillenburg – Naundorf, S 194, Abteilungsgrenze. Dabei wurde die erlaubte Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h, bei zulässigen 30 km/h überschritten. Festgestellt wurden durch Geschwindigkeitsmessung mit Frontfoto 62 km/h Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 …Mehr