Das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in Schwanstetten, Hauptstraße, Leerstetten missachtet. Beweismittel: aufnehmende Beamte. Die Rotlichtphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. Verstoß gegen: § 37 Abs. 2,§ 49 StVO, § 24 StVG, § 25 StVG,132.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV Fallbearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Viechtach übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit “Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei der Blitzerkanzlei.de …Mehr