Verstoß gegen zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften begangen. Es wurde die erlaubte Geschwindigkeit in Weitlingen, St 2385, Abschnitt 140, Stat. 2,1-2,74, FR Weitlingen um 51 km/h bei zulässigen 100 km/h überschritten. Festgestellt wurden 151 km/h, Beweismittel: Handmessgerät FG21P. Verletzte Vorschriften: § 3 Abs. 3 , § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5, § …Mehr