Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h wurde der erforderliche Abstand von 43,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Horb-Ahldorf, BAB 81, km 630,8, Fahrtrichtung Singen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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