Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Es wurde in Weinsberg, auf der BAB 6, in Höhe Km 642,350, Fahrtrichtung MA-N bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h statt des nötigen Abstandes von 42,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 12,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen

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