Der erforderliche Abstand wurde in Gärtringen, auf der BAB 81, bei km 603.2, Fahrtrichtung Singen nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 20,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Zeugenfragebogen
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