Bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h der erforderliche Abstand von 62,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Schweinfurt, A 70, Ri. Würzburg, Abschnitt 180, km 0.333 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde Verkehrs-Kontroll-System VKS 4.5 Messung mit Foto mit festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Vordruck Anhörung
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