Bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h der erforderliche Abstand von 40,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Obermohr, A 62, in Höhe km 202,200, Gem. Obermohr, FR Trier nicht eingehalten.  Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung und Videoaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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