Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg wurde der Mandantin vorgeworfen, auf der
BAB 113, km 3,5, zw. AK Schönefeld u. Berlin, in FR AK Schönefelder Kreuz
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 38 km/h überschritten zu haben. Bei dieser Geschwindigkeitsmessung kam das Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0 zum Einsatz. Auf Grund von Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg wurde nicht nur die Geldbuße entsprechend erhöht, es wurde auch ein Fahrverbot von einem Monat wegen beharrlicher Pflichtverletzung angeordnet.
Mit Begründung des Einspruches vor dem zuständigen Amtsgericht Königs Wusterhausen konnte die zuständige Richterin davon überzeugt werden, dass die berufliche Tätigkeit der Betroffenen als Ärztin, bei der das „Timing“ ein maßgeblicher Faktor zur Ausübung des Berufes ist, die Benutzung eines KfZ zwingend erforderlich macht. Auch befanden sich iUmstimmigkeit im zwingend durch den Messbeamten zu fertigenden Messprotokoll. So wurde die maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Entfernung von fast 5 km zur Messstelle angegeben. In diesem Bereich befinden sich jedoch mehrere Autobahnauffahrten. Es bestanden daher erhebliche Zweifel, ob die Betroffene die maßgebliche Beschilderung überhaupt passiert hat.
All dies führte letztlich zu einem Wegfall des Fahrverbots.
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