In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig von Ende Januar wurde der Einspruch der Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Braunschweig verhandelt. Mit diesem wurde unserer Mandantin eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h, begangen in

 Braunschweig, BAB 391, km 7,3, Rtg. Kassel,

vorgeworfen. Gemessen wurde mit dem Einseitensensormessegerät ES 3.0. Zusätzlich zu Verhängung der für diesen Verstoß vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe 70,00 €, ordnete die zuständige Bußgeldbehörde ein einmonatiges Fahrverbot an. Dies begründete sie mit dem Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung. Der Verkehrszentralregister enthielt zu diesem Zeitpunkt 3 Eintragungen, wobei der letzte Geschwindigkeitsverstoß von Oktober 2011 mit einer Überschreitung von lediglich 23 km/h datierte. Die Richterin am Amtsgericht konnte davon überzeugt werden, dass hier – so bestätigt es auch die Rechtsprechung – allein aufgrund der Voreintragungen vorliegend nicht von Beharrlichkeit auszugehen ist. Zudem trug auch die Tatsache, dass die Betroffene, welche als Sozialarbeiterin in Betreuungssachen tätig ist, auf ihren Führerschein zur Ausübung ihrer Tätigkeit angewiesen ist, dazu bei, dass das Gericht schließlich unter Wegfall des Fahrverbot lediglich auf eine Geldbuße erkannt hat.

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