Mit Bußgeldbescheid des Landes Brandenburg von Juni 2011 wurde unsere Mandantin auf der
BAB 111, km 6,0, zw. AK Oranienburg u. Berlin, in FR Berlin
bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer „sportlichen“ Geschwindigkeit von 111 km/h festgestellt. Auf Grund einer LKW-Kontrolle zur maßgeblichen Tatzeit wurde die Geschwindigkeit an dieser Stelle entsprechend beschränkt. Zusätzlich zu der Kontrolle von LKWs auf dem dort befindlichen Parkplatz, fand eine Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät PoliScan speed M1 statt.
Bei Einsicht in die Akte fiel auf, dass zum Zeitpunkt der Eichung im Juli 2010 die aufgespielte Softwareversion 1.5.5 noch gar nicht zugelassen war. Die Eichung hätte daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen dürfen.
Da die Korrektheit der konkreten Messung daher umfangreiche Nachprüfung erforderte, zog sich das Bußgeldverfahren gegen unsere Mandantin nunmehr bis Februar 2013 hin. Im Ergebnis bestätigte sich zwar die Richtigkeit der festgestellten Messwertes, die zuständige Richterin am Amtsgericht Oranienburg konnte jedoch davon überzeugt werden, dass der Sinn und Zweck der Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes hier nunmehr völlig fehl ginge und sich eine Anordnung als unverhältnismäßig darstelle. Die Anordung des Fahrverbots wurde aufgehoben.
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