Dem Verfahren lag ein Geschwindigkeitsverstoß in Höhe von 42 km/h außerörtlich zu Grunde. Das Messsystem war PoliScan Speed, Softwareversion 1.5.5. Der Mandant soll auf der
Tangente von der BAB 12 zur BAB 10 in Fahrtrichtung Autobahndreieck Schönefeld; BAB 10, Abschnitt 81, km 0,0
die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben. Die Beweisbilder waren jedoch nicht geeignet, den Tatnachweis zu führen. Der Auswerterahmen war völlig untypisch positioniert, obwohl kein anderes Fahrzeug im Bildausschnitt zu sehen war. Eine Fehlmessung konnte damit nicht ausgeschlossen werden.
Dem Mandanten blieb insoweit ein Fahrverbot, die Zahlung einer hohen Geldbuße sowie die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister erspart.
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