Mit Anhörungsbogen der Stadt Berlin wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 12.08.2012 in
10245 Bln. Fh Elsenbrücke o. N r. Ri. An den Treptowers
die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde mit dem Messgerät vom Typ PoliScanSpeed. Seitens der Verteidigung wurde nach Prüfung der Akteneinsicht festgestellt, dass auf dem vorliegenden Beweisfoto der Kopf des Fahrers nicht sicher von der Umgebung abzugrenzen war. Der Fahrerbildausdruck wies eine insgesamt stark unausgewogene Ausleuchtung mit ausgeprägten Einschränkungen in der Kontrastgebung auf, so dass weder Detailstrukturen morphologischer Merkmale noch Merkmalskomplexe abgrenzbar sind. Mithin wurde die Verteidigung auf das Bestreiten der Fahrereigenschaft begrenzt. In der Folge konnte auch die Bußgeldbehörde davon überzeugt werden, dass das Beweisfoto in der vorliegenden Qualität als Grundlage für einen morphologischen Bildvergleich zur Feststellung von Identität oder Nichtidentität nicht geeignet war.
Das Verfahren wurde daher eingestellt.
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