Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Karlstein am Main, Schiffweg Nr. 1 in der linken Hand, am li. Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5,  StVG, 246.1 BKat, § 17 OWiG

Zuständige Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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