Ein selbständiger Hufschmied mit eigenem Kundenstamm musste um seine Existenz bangen, da ihm wegen angeblicher Überschreitung der Geschwindigkeit um 32 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ein einmonatiges Fahrverbot mit sofortigem Antritt ab Rechtskraft auferlegt wurde. Dies hätte das Ende seiner beruflichen Existenz bedeuten können. Er hätte seinen langjährigen Kundenstamm nicht mehr aufsuchen können, was die Gefahr der Abwanderung zur Konkurrenz bedeutet hätte.

Das Beweisbild war jedoch ausgesprochen schlecht, weshalb im Hauptverhandlungstermin die Einholung eines morphologischen Gutachtens beantragt wurde. Dem Antrag wurde stattgegeben.

Im zweiten Termin machte der Sachverständige sodann Lichtbilder vom Mandanten. Die gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen. Der Sachverständige hielt eine Übereinstimmung nur für „wahrscheinlich“, was in Anbetracht der vielen Wahrscheinlichkeitsabstufungen darüber wie bspw. „sehr wahrscheinlich“ oder „höchst wahrscheinlich“ ein sehr gutes Ergebnis für die Verteidigung darstellte. Die Aufnahmen seien zu schlecht und durch die Mütze und den Schal seien die wesentlichen Partien des Gesichts verdeckt. Zwar bestehe eine Ähnlichkeit der Nasen- sowie Augenpartie, generell könne man jedoch zu wenig erkennen.

Die Richterin versuchte dennoch zu einer Verurteilung zu gelangen und ritt auf dem Bart des Mandanten herum, der deutlich zu erkennen sei. Der Sachverständige wies jedoch darauf hin, dass ein Bart kein Individualmerkmal sei und daher nicht ausreiche um eine sichere Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Er äußerte sich deutlich, dass die vorhandenen Übereinstimmungen nicht ausreichend seien. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Mandanten eingestellt.

Der Mandant war äußerst erleichtert, dass seine berufliche Existenz nun nicht mehr durch das Fahrverbot bedroht ist. Zudem konnten ihm ein hohes Bußgeld und die Eintragung von gleich zwei Punkten im Register in Flensburg erspart werden.