Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist in vorschriftswidriger Weise als Führer eines Kraftfahrzeuges in Herford, Umgehungsstraße, FR Füllenbruchstraße. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte, Bußgeld wegen Voreintragungen erhöht.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24  Abs. 1,3 Nr. 5 StVG  ,  246.1 BKat

Bußgeldstelle Kreis Herford erlies Bußgeldbescheid

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