Bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h der erforderliche Abstand von 42,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Leutkirch, BAB 96, km 40,500, Fahrtrichtung Memmingen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS 4.5 Messung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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