Am 1.09.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 18 km/h der erforderlichen Abstand von 69,0 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasburg, BAB 8, Ri. Stuttgart, Abschnitt 420, km 2.786 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 26,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Beweismittel Video, Foto

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 Bkat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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Unterschreitung des erforderlichen Abstandes