Am 14.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 117 km/h der erforderliche Abstand von 48,70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Steinheim/Murr, auf der BAB 81, km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ unterschritten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt Messgerät: VKS 3.2 3D,

Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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