Der erforderliche Abstand wurde in Mannheim, auf der BAB 6, RF MA-HN, km 568,4 nicht eingehalten. Am 12.05.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 54,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 17,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D dokumentiert.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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