Am 09.05.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 112 km/h der erforderliche Abstand von 46,60 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Gärtringen, auf der BAB 81, km 603,0, Fahrtrichtung Singen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften:  § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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