Der erforderliche Abstand wurde auf der BAB 81, in Höhe km 555,38, Fahrtrichtung S-WÜ nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 66,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 28,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
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