Der erforderliche Abstand wurde in Efringen – Kirchen, BAB 5, bei km 799,5, Fahrtrichtung KA-BA nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 168 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 70,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 32,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung, VKS 3.2 3 D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Vordruck Anhörung

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