Der Abstandsverstoß erfolgte in Kenn, auf der A 602, km 9.3, Gem. Kenn, Fahrtrichtung Trier. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 51 km/h der erforderliche Abstand von 21.20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 16,00. Beweismittel: Messung mit Videobandaufzeichnung, Abstandsmessung
Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.1 BKat, § 17 OWiG
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Verwarnung / Anhörung
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