Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h der erforderliche Abstand von 50,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mannheim, auf der A 6, in Höhe km 568,4, Fahrtrichtung MA – HN unterschritten. Der Abstandsverstoß wurde gemessen mit Verkehrskontrollsystem VKS3, betrug der Abstand 27,00 m und somit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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