Am 25.02.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 108 km/h der erforderliche Abstand von 54,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 61, km 263,300, Gem. Wiebelsheim, FR Koblenz nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer
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