Am 30.10.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 142 km/h der erforderliche Abstand von 71,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Allershausen, auf der BAB 9, Richtung München, Abschnitt 1060, km 1,746 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit festgestellt mit Verkehrskontrollsystem VKS3 Beweismittel: Video, Foto

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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