Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. Am 28.05.2016 wurde in Dortmund, Schwanenwall, Hamburger Straße bei einer Geschwindigkeit von 84 km/h statt des nötigen Abstandes von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 12,60 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS3 festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Dortmund

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