Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 19.04.2016 in Dernbach, auf der Ebenhahmer-Straße wurde der Geschwindigkeitsverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften mit 82 km/h , bei zulässigen 50 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 32 km/h. Beweismittel: Riegl FG 21-P, Foto

Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 11.3.6 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Anhörungsbogen wurde von Zentraler Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandt.

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