Bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h wurde der erforderliche Abstand von 36,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Binzen, auf der BAB 98, Höhe km 4.250, Fahrtrichtung Weil-LÖ nicht eingehalten. Der Abstand betrug 10,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung  festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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