Der erforderliche Abstand wurde in Ubstadt-Weiher, auf der BAB 5, bei km 600,2, FR Basel nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 60,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 19,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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