Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in 12347 Berlin NK, auf der BAB 100, Tunner/OT Britz Süd, Ri. BAB A 113, SK 31 A gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat

Schreiben wurde durch Bußgeldstelle Polizeipräsident Berlin übersandt.

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