Der erforderliche Abstand wurde in Mühlheim an der Ruhr, auf der A 52, bei km 67,713 RF Essen nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 84 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 19,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Mühlheim an der Ruhr

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