Bei einer Geschwindigkeit von 155 km/h der erforderliche Abstand von 52,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 28, km 71,650, Fahrtrichtung Leer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,50 m und damit weniger als 4/10, des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Ammerland übersandte Zeugenfragebogen

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