Bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h wurde der erforderliche Abstand von 64,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 28, km 71,650, Fahrtrichtung Leer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 22,50 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Abstandsmessung mit Foto festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3, Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Ammerland übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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