Bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h der erforderliche Abstand von 67,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 28, km 71,650, Fahrtrichtung Leer nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Abstandsmessung mit Foto festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Ammerland übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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