Eine Geschwindigkeitsmessung, durchgeführt außerhalb geschlossener Ortschaften auf der BAB 10, bei km 51,9, in FR Frankfurt/O. ergab einen Geschwindigkeitsverstoß mit 108 km/h , bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 28 km/h. Beweismittel: Geschwindigkeitsmessung mit Einseitensensor und Foto.
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 11.3.5 BKat
Zentrale Bußgeldstelle Gransee übersandte Vordruck Anhörung im Bußgeldverfahren
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