Bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h wurde der erforderliche Abstand von 59,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 14, RF Dresden, im Bereich von km 90,9 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VIDIT VKS  festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landesdirektion Sachsen übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.

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