Bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h wurde der erforderliche Abstand von 59,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, in Höhe km 183,2, Gemarkung Wendeburg nicht eingehalten. Der Abstand betrug 29,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit mit einem Lasergerät gemessen.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

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